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BGBl. II Nr. 290/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2019× zu Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 290/2019 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl
    1. Litera a
      der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 und
    2. Litera b
      der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988,
    für die Aktien gehalten werden, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.
  2. Ziffer 2
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
    1. Litera a
      im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
    2. Litera b
      für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
    1. Litera a
      von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
    2. Litera b
      unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
    3. Litera c
      vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 führen.