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BGBl. II Nr. 290/2019

kundgemacht 01.10.2019 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2019× zu Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 290/2019 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.