BGBl. II Nr. 290/2019
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.