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BGBl. II Nr. 293/2019

kundgemacht 04.10.2019 RIS↗
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 293/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 13↗RIS↗

Erstmalige Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
    2. Ziffer 2
      einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.
  4. Absatz 4,Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 5, genannten Zeitpunkt durchzuführen.