Absatz eins,Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
BGBl. II Nr. 293/2019
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Wiederkehrende Prüfungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.
- Absatz 3,Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Ziffer 9 Punkt 2, durchzuführen.
- Absatz 4,In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt 2, ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.
- Absatz 5,Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt eins, durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.
- Absatz 6,Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.