Absatz eins,Im Sinne des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.
BGBl. II Nr. 293/2019
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Registrierung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Registrierung gemäß Absatz eins, muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:
- Ziffer einsin Bezug auf eine neue Feuerungsanlage bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis spätestens einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt)
- Ziffer 2in Bezug auf bestehende Feuerungsanlagen bis 31. Dezember 2023.
- Absatz 3,Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.
- Absatz 4,Die Behörde hat die Angaben gemäß Absatz eins, erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.