BGBl. II Nr. 298/2019
Änderung der Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V)
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§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 bis Abs 3
Allgemeine Vorschriften und Datenschutz
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten Form, den Inhalt und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweises Nachweis der Behinderung durch eine die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“ Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 (im Folgenden „Initialbefüllung“) 45/2019.
(2) Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
– das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
– die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die Erhebung der motorbezogenen motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind einheben (im Folgenden „Versicherer“), sowie
– die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“ „Zulassungsstelle“),
– die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.
(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Initialbefüllung Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.
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