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BGBl. II Nr. 298/2019

kundgemacht 09.10.2019 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2019× zu ANB-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V) 53 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.09.2018 – 30.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 270/2018 · danach: BGBl. II Nr. 298/2019 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 298/2019 § 3↗RIS↗
Schlussbestimmung Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:
– verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
– Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
– gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
– Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).