BGBl. II Nr. 298/2019
Änderung der Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V)
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift, Text
§ 3.
– verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
– Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
– gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
– Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).