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BGBl. II Nr. 298/2019

kundgemacht 09.10.2019 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2019× zu ANB-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V) 53 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 298/2019 § 6↗RIS↗

Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
    • Strichaufzählung
      Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  2. Absatz 2,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Strichaufzählung
      Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. Absatz 3,Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.