Absatz eins,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
- StrichaufzählungName, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
- StrichaufzählungBehördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
- StrichaufzählungDatum, ab dem die Befreiung zusteht;
- StrichaufzählungArt des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
- StrichaufzählungGültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.