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BGBl. II Nr. 304/2019

kundgemacht 17.10.2019 RIS↗
Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2019× zu EFZ-DV-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändert
in Kraft 04.07.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 146/2018 · danach: BGBl. II Nr. 304/2019 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 304/2019 § 3↗RIS↗
Antragstellung
§ 3.
Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen maßgeblichen erforderliche Daten zu enthalten, und zwar insbesondere: (Anm. 1)
1. Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);
… 4 unveränderte Absätze
2. Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;
4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
5. Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;
6. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.
(_______________________
Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2019 lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.