BGBl. II Nr. 304/2019
Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändert
Höhe der Differenzvergütung
§ 6.
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlags Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.