Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Teil
Geltungsbereich
Paragraph 0.01
Örtlicher Geltungsbereich
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Ziffer eins, einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,
- Ziffer 3Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
- Litera afür Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,;
- Litera bfür Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Litera a,
- Ziffer 4Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.
- Ziffer 5Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Ziffer 3, Litera a,
- Ziffer 6Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,