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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1↗RIS↗

1. Teil
Geltungsbereich

Paragraph 0.01

Örtlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Ziffer eins, einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
    1. Litera a
      für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,;
    2. Litera b
      für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Litera a,
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Ziffer 3, Litera a,
  6. Ziffer 6
    Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,