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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1005neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1005↗RIS↗

Paragraph 10 Punkt 05

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Paragraph 10 Punkt 04, Ziffer eins, genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten,
    1. Litera a
      an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
    2. Litera b
      an Bord Abfälle zu verbrennen;
    3. Litera c
      öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
  3. Ziffer 3
    In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins, kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.