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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1008neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1008↗RIS↗

Paragraph 10 Punkt 08

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Wenn in den Vorschriften gemäß Paragraph 10 Punkt 02, vorgesehen, muss jedes Fahrzeug über jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung gemäß dem in den geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen der betreffenden Wasserstraße aufgeführten Muster an Bord mitführen. Wenn in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, muss die Bescheinigung mindestens sechs Monate nach ihrer Ausstellung an Bord aufbewahrt werden.