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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1009neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1009↗RIS↗

Paragraph 10 Punkt 09

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten zum Anstrich Antifoulingfarben zu verwenden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
    1. Litera a
      Quecksilberverbindungen;
    2. Litera b
      Arsenverbindungen;
    3. Litera c
      als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen oder
    4. Litera d
      Hexachlorcyclohexan.
    Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.