Arten von Fahrzeugen
- Ziffer eins„Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
- Ziffer 2„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
- Ziffer 3„schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
- Ziffer 4„Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
- Ziffer 5„schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber dem Wasser fahren kann „(zB ein Tragflügelboot, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper), wenn dies im Schiffszeugnis eingetragen ist;
- Ziffer 6„Fahrgastschiff”: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;
- Ziffer 7„Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
- Ziffer 8„Trägerschiffsleichter“: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
- Ziffer 9„Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- Ziffer 10„Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge;
- Ziffer 11„Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; in Österreich gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper;
- Ziffer 12„Sport- oder Vergnügungsfahrzeug“: ein für Sport- und Erholungszwecke und nicht zu gewerblichen Zwecken genutztes Fahrzeug;
- Ziffer 13„Bunkerschiff“: ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Fahrzeuge gebaut und eingerichtet ist.