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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 104↗RIS↗

Paragraph eins Punkt 04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. Ziffer 2
    Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. Litera a
      die Gefährdung von Menschenleben,
    2. Litera b
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
    3. Litera c
      die Behinderung der Schifffahrt und
    4. Litera d
      die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
                                zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.