Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Paragraph eins Punkt 04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- Litera adie Gefährdung von Menschenleben,
- Litera bdie Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- Litera cdie Behinderung der Schifffahrt und
- Litera ddie übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden. - Ziffer 3Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.