Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
Paragraph eins Punkt 09
Besetzung des Ruders
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Altersvorschrift gemäß Ziffer eins, gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
- Ziffer 3Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
- Ziffer 4Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
- Ziffer 5Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach Paragraph eins Punkt 02, Ziffer eins, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera b, besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
- Ziffer 6In Österreich dürfen abweichend von Ziffer 5, schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera e, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera j, besitzt.
- Ziffer 7In Österreich ist die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), verboten.