Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
- Litera aein Schiffszeugnis,
- Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,
- Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
- Litera dein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
- Litera ean Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,
- Litera fan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
- Litera gan Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
- Litera han Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),
- Litera idie Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
- Litera jein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
- Litera kdie Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
- Litera ldas Ölkontrollbuch,
- Litera mdie Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
- Litera ndie Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
- Litera odie Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
- Litera pdie Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
- Litera qPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
- Litera rbei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
- Litera sbei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
- Litera tin Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.