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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1101neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1101↗RIS↗

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 11 Punkt 01

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 01, gelten als:
    1. Litera a
      „Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
    2. Litera b
      „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
    3. Litera c
      „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
    4. Litera d
      „Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte oder auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, ein;
    5. Litera e
      „Waterbike–Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG bestimmt ist;
    6. Litera f
      „Tagesausflugsschiff“: ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.
  2. Ziffer 2
    Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang gemäß Paragraph eins Punkt 01, Litera d, Ziffer 6, und 7 die im Anhang 4 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.