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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 121neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 121↗RIS↗

Paragraph eins Punkt 21

Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
    1. Litera a
      Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
    2. Litera b
      schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
  2. Ziffer 2
    Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
    In Österreich gilt Paragraph 11 Punkt 09,
  3. Ziffer 3
    Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
  4. Ziffer 4
    Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.