Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
- Litera aFahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in Paragraphen eins Punkt 06 und eins Punkt 08 entsprechen;
- Litera bschwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.