Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 124neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 124↗RIS↗

Paragraph eins Punkt 24

Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

Hindern im Donauraum Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie Häfen und Schutzhäfen aufsuchen, unter Beachtung der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Schutzhäfen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.