Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11 Punkt 09 verboten.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1602neu
Paragraph 16 Punkt 0
2 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
- Ziffer eins
- Ziffer 2Unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11 Punkt 09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch Paragraph 15 Punkt 02,) gestattet.
- Ziffer 3Abweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
- Litera ader Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
- Litera balle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
- Litera cder Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird, und
- Litera dvom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
- Ziffer 4Abweichend von Ziffer eins, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wenn
- Litera aes sich um ein historisches Original-Amphibienfahrzeug oder einen originalgetreuen Nachbau eines vor 1950 entworfenen historischen Amphibienfahrzeugs handelt,
- Litera bdas Amphibienfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist oder im Sinne des Paragraph 82, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, verwendet werden darf und eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist oder bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ein gleichwertiger Nachweis über die wiederkehrende technische Überwachung am Fahrzeug angebracht ist,
- Litera cdie Führerin bzw. der Führer des Amphibienfahrzeuges Inhaber bzw. Inhaberin eines Schiffsführerpatentes gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes entsprechend der Länge des Amphibienfahrzeuges ist,
- Litera dAmphibienfahrzeuge sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen,
- Litera edie Zufahrt von Land ins Wasser bzw. die Ausfahrt vom Wasser an Land über genehmigte Schifffahrtsanlagen erfolgt,
- Litera fFahrten von Amphibienfahrzeugen keinen gewerblichen Zwecken dienen, und
- Litera gdas Amphibienfahrzeug gemäß Paragraph 11 Punkt 11, ausgerüstet ist.
Auf der Wasserstraße Donau ist die Verwendung von Amphibienfahrzeugen in den Streckenabschnitten von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, bei Melk zwischen Strom-km 2039 und 2030 und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sowie im Donaukanal und in Schleusen untersagt. - Ziffer 5Für Fahrten von Amphibienfahrzeugen gemäß Ziffer 4, gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung für Kleinfahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:
- Litera astatt der in Paragraph eins Punkt 10, Ziffer 2, Litera b, angeführten Schiffszulassung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung mitzuführen;
- Litera bParagraph 2 Punkt 02, ist nicht anzuwenden; das kraftfahrrechtliche Kennzeichen muss auch bei Betrieb im Wasser sichtbar sein.