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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1604neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 1604↗RIS↗

Paragraph 16 Punkt 04

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

  1. Ziffer eins
    Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. Litera a
      100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet;
    2. Litera b
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte;
    3. Litera c
      im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).
  2. Ziffer 2
    Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. Litera a
      in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen;
    2. Litera b
      näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. Ziffer 3
    Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.