Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten. Für talfahrende Verbände gilt diese Einschränkung im Bereich zwischen der deutschen Staatsgrenze und Strom-km 1919,000.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2004neu
Paragraph 20 Punkt 04
Beschränkung der Verbandsgrößen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen. Wenn alle Tankschiffe den Bauvorschriften des ADN für Doppelhüllenschiffe entsprechen (Eintragung „Ladetankwandung nicht Außenhaut“ im Zulassungszeugnis), kann wahlweise die Größenbeschränkung der Ziffer eins, eingehalten werden.
- Ziffer 3Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.