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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 204neu
in Kraft 01.02.2019 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 204↗RIS↗

Paragraph 2 Punkt 0

4 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. Ziffer eins
    An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“, der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://www.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html) und der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. Ziffer 2
    An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.