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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 301neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 301↗RIS↗

3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 3 Punkt 01

Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
  3. Ziffer 3
    In diesem Kapitel gelten als:
    1. Litera a
      „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    2. Litera b
      „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    3. Litera c
      „Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
    4. Litera d
      „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
    5. Litera e
      „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchfahrt unter einer festen Brücke oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, durch ein Wehr oder durch Schleusen dürfen die Fahrzeuge die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Lichter, Tafeln, Bälle usw. in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeiten erfolgen kann.