Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 304neu
Paragraph 3 Punkt 04
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- Ziffer 3Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
- Litera afür Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
- Litera bfür Bälle 0,60 m Durchmesser;
- Litera cfür Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
- Litera dfür Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
- Ziffer 4Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.