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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 304neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 304↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 04

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

  1. Ziffer eins
    Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. Ziffer 2
    Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. Ziffer 3
    Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
    1. Litera a
      für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. Litera b
      für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. Litera c
      für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. Litera d
      für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.