Schubverbände müssen führen:
Bei Nacht:
- Litera aals Topplichter
- Litera idrei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs an der Spitze des Verbandes oder dem an Backbord befindlichen Fahrzeug an der Spitze des Verbandes; diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein.
- Sub-Litera, i, iein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste Topplicht nach sublit. i zu setzen.
die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden; - Litera bSeitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
- Litera cals Hecklichter
- Litera idrei Hecklichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
- Sub-Litera, i, iein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Im Donauraum dürfen diese Hecklichter gegenüber dem schiebenden Fahrzeug soweit abgeblendet werden, dass eine Blendung des Schiffsführers ausgeschlossen wird.