Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder:
- Litera aein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
- Litera bSeitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
- Litera cein Hecklicht;
oder
- Litera ddas Topplicht nach Litera a,; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
- Litera edie Seitenlichter nach Litera b,; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
- Litera fein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Litera d, ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.