Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
Bei Nacht:
ein blaues Licht;
Bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,
wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.