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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 315neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 315↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 15

Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
Bei Tag:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.