Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 22 und 3 Punkt 25, führen:
Bei Nacht:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
Bei Tag:
einen schwarzen Ball an einer geeigneten Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegen.