BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 321neu
Paragraph 3 Punkt 21
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Vorschriften des Paragraph 3 Punkt 14, gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.