Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 2, führen.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 322neu
Paragraph 3 Punkt 22
Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 3, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
- Ziffer 3In Österreich brauchen die Lichter gemäß Ziffer eins und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, Litera b, oder Ziffer 5, genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer 5, Litera c, gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.