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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 322neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 322↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 22

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. Ziffer eins
    Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 2, führen.
  2. Ziffer 2
    Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 3, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
  3. Ziffer 3
    In Österreich brauchen die Lichter gemäß Ziffer eins und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, Litera b, oder Ziffer 5, genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer 5, Litera c, gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.