Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
In diesem Fall gilt Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,