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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 323neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 323↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 23

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
    Bei Nacht:
    weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
    In diesem Fall gilt Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,
  2. Ziffer 2
    In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Ziffer eins, keine Lichter führen, wenn
    1. Litera a
      die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    2. Litera b
      die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
    3. Litera c
      die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
    4. Litera d
      die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.