Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
- Litera aauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinanderBei Tag:zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,und gegebenenfalls
- Litera bauf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Litera a, geführten grünen LichterBei Tag:einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Litera a, geführten grünen Doppelkegel,
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
- Litera cauf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,Bei Tag:eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,und gegebenenfalls
- Litera dauf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Litera c, geführte rote Licht,Bei Tag:eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.