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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 329neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 329↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 29

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

  1. Ziffer eins
    In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in Paragraph 3 Punkt 25, genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
    bei Nacht:
    ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
    bei Tag:
    eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet des Paragraph 3 Punkt 25, dürfen die Bezeichnung nach Ziffer eins, nur führen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
    2. Litera b
      Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.