Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 330neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 330↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 30

Notzeichen

  1. Ziffer eins
    Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. Litera a
      eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
    2. Litera b
      ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    3. Litera c
      eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
    4. Litera d
      Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    5. Litera e
      ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
    6. Litera f
      ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    7. Litera g
      rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    8. Litera h
      langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  2. Ziffer 2
    Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 4 Punkt 04,