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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 333neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 333↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 33

Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. Ziffer eins
    Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
    eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und mittig ein schwarzes „P“.
    Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  3. Ziffer 3
    Dieser Paragraph gilt nicht für die in Paragraph 3 Punkt 21, genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.