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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 335neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 335↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 35

Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    Bei Nacht:
    zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a,, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, zu führen;
    Bei Tag:
    zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  2. Ziffer 2
    Andere als die in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a und statt des grünen Lichts
    Bei Nacht:
    ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;
    und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindet
    Bei Nacht:
    ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, gesetzt ist;
    Bei Tag:
    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.