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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 336neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 336↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 36

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Ziffer eins, die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 34, Ziffer eins, führen.