die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4001neu
6. Teil
Hafenordnung
1. Kapitel
Öffentliche Häfen
Paragraph 40 Punkt 01
Verhalten im Hafengebiet
Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass
- Litera a
- Litera bdie Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
- Litera cSchifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
- Litera ddas Gewässer nicht verunreinigt wird.