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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4001neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 4001↗RIS↗

6. Teil
Hafenordnung

1. Kapitel
Öffentliche Häfen

Paragraph 40 Punkt 01

Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass
  1. Litera a
    die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. Litera b
    die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. Litera c
    Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. Litera d
    das Gewässer nicht verunreinigt wird.