Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer 4,).
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4013neu
Paragraph 40 Punkt 13
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.