Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
- Litera azur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
- Litera bzur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
- Sub-Litera, a, adas Fahrzeug keine Grundberührung hat,
- Sub-Litera, b, bdie Propulsionsorgane langsam laufen,
- Sub-Litera, c, cdurch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
- Sub-Litera, d, dandere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.