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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4016neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 4016↗RIS↗

Paragraph 40 Punkt 16

Gebrauch der Propulsionsorgane

  1. Ziffer eins
    Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. Litera a
      zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
    2. Litera b
      zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        die Propulsionsorgane langsam laufen,
      3. Sub-Litera, c, c
        durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      4. Sub-Litera, d, d
        andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  2. Ziffer 2
    Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.