Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
- Litera awährend die Schifffahrt wegen Hochwassers (Paragraph 20 Punkt 01,) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und
- Litera bwährend des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt
zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.