Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 404neu
Paragraph 4 Punkt 04
Notzeichen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach Paragraph 3 Punkt 30,