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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4201neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 4201↗RIS↗

3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen

Paragraph 42 Punkt 01

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

  1. Ziffer eins
    In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
    1. Litera a
      Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
    2. Litera b
      andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen;
    3. Litera c
      die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 30,).
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
  3. Ziffer 3
    In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3 Punkt 31 und 3 Punkt 32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.