In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
- Litera aTankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
- Litera bandere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen;
- Litera cdie Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 30,).