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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 5001neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 5001↗RIS↗

7. Teil
Treppelwege

Paragraph 50 Punkt 01

Benützung der Treppelwege

  1. Ziffer eins
    Treppelwege sind für
    1. Litera a
      Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. Litera b
      die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
    3. Litera c
      Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. Litera d
      Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
    5. Litera e
      Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt.
  2. Ziffer 2
    Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
    1. Litera a
      Fußgänger;
    2. Litera b
      Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. Litera c
      Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
    4. Litera d
      Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 6, deutlich sichtbar mitführen;
    5. Litera e
      Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3,;
    6. Litera f
      Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  4. Ziffer 4
    Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (Paragraph eins Punkt 01, Litera a, Ziffer eins,) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  5. Ziffer 5
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  6. Ziffer 6
    Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  7. Ziffer 7
    Benützer der Treppelwege gemäß Ziffer 3, haben Benützern der Treppelwege gemäß Ziffer eins, die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
  8. Ziffer 8
    Für die Benützer der Treppelwege gilt Paragraph eins Punkt 04, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
  9. Ziffer 9
    Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
  10. Ziffer 10
    Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.