Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
- Litera afür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 08, bewilligten Veranstaltungen oder
- Litera bfür die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.