Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5003neu
Paragraph 50 Punkt 0
3 Bezeichnung der Treppelwege
- Ziffer eins
- Ziffer 2Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
- Ziffer 3Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
- Ziffer 4Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
- Litera adie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
- Litera bdie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)
zu geben. - Ziffer 5Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
- Ziffer 6Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
- Ziffer 7Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
- Ziffer 8Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
- Ziffer 9Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
- Ziffer 10Die Tafelzeichen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Ziffer eins, anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Ziffer eins,
- Ziffer 11Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.